Härtefallantrag

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Sozialer Härtefall

Sollte der Semesterbeitrag für Dich eine nicht zumutbare finanzielle Belastung darstellen, kannst Du gemäß §57 Abs. 1 Satz 6 HG bei uns einen Härtefallantrag stellen. Dieser Antrag sollte am besten vor Semesterstart gestellt werden. Wenn der Antrag für das Wintersemester bis zum 7. August und für das Sommersemester bis zum 7. Februar bei uns eingeht, hast Du bis zum Ablauf der Rückmeldefrist (21. September bzw. 21. März) in der Regel Klarheit, ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wird. Falls Du Dich auf einen zulassungsbeschränkten Studiengang beworben hast und den Semesterbeitrag zur erfolgreichen Einschreibung nicht überweisen kannst, beachte bitte, dass der 7. Februar bzw. der 7. August als harte Deadlines gelten, um universitätsinterne Fristen sicherzustellen.

Der Härtefall-Antrag kann auch immer noch in den ersten Wochen des neuen Semesters gestellt werden. Bitte beachte aber, dass dieser Prozess einige Wochen dauert, weil hier neben dem AStA-Sozialbüro auch das Finanzreferat sowie der Haushaltsausschuss des Studierendenparlaments involviert werden. Da Du Dich in PAUL erst für Lehrveranstaltungen anmelden kannst, wenn der Semesterbeitrag auf dem Konto der Universität eingegangen ist, solltest Du bei Bedarf den Härtefall-Antrag also schon am besten so früh wie möglich vor Semesterbeginn stellen.

Bitte beachte die Fristen vom Studierendensekretariat! Auch wenn Du einen Härtefall-Antrag beim AStA gestellt hast, musst Du Dich beim Studierendensekretariat melden, wenn die Frist nicht eingehalten werden kann, da ansonsten eine Exmatrikulation erfolgt bzw. nicht eingeschrieben wird.

Bei einem berechtigten Härtefallantrag bestehen zwei Möglichkeiten:

  1. Du bist trotz der finanziellen Notlage in der Lage, den Semesterbeitrag auf das Konto der Universität zu überweisen, z.B. weil Du Dir Geld bei Familie oder Freunden geliehen hast. In diesem Fall überweist der AStA Dir einen Teilbetrag des Semesterbeitrages nach Bewilligung zurück (mehr dazu siehe unten).
  2. Du bist aufgrund der finanziellen Notlage nicht in der Lage, die Überweisung des Semesterbeitrags auf das Konto der Universität zu tätigen. In diesem Fall überweist der AStA einen Teilbetrag nach Bewilligung direkt an die Universität (auch hierzu mehr unten). Den ausstehenden Restbetrag musst Du anschließend selber überweisen oder zusätzlich ein AStA-Sozialdarlehen über den Restbetrag beantragen.

Wird der Härtefallantrag bewilligt, erhält man maximal den Semesterbeitrag abzüglich des Sozialbeitrags des Studierendenwerks. Es handelt sich bei Bewilligung immer um einen Teilbetrag, weil der Sozialbeitrag des Studierendenwerks nicht im Ermessen des AStA liegt und daher nicht erstattet werden kann. Der restliche Bedarf wird immer aufgrund der individuellen Situation berechnet und kann hier daher nicht pauschal angegeben werden. (Wenn Du im Rahmen der Rückmelde-/Einschreibefrist nicht die finanziellen Mittel für den Sozialbeitrag des Studierendenwerks aufbringen kannst (aktuell 81,43€ pro Semester), informieren wir weiter oben zum AStA-Sozialdarlehen.) Den entsprechenden Betrag überweist der AStA nach Bewilligung dann für Dich auf das Konto der Universität. Das Semesterticket darfst Du bei Bewilligung weiterhin nutzen.

Weitere Voraussetzungen für den Härtefallantrag sind, dass keine Erstattungsgründe gemäß der Beitragsordnung der Studierendenschaft vorliegen (z.B. Exmatrikulation, Beurlaubung, Schwerbehinderung), ein persönliches Gespräch mit der AStA-Sozialberatung erfolgt ist sowie eine finanzielle Notlage vorliegt, die nicht über das AStA-Sozialdarlehen aufgefangen werden kann.

Wenn man diesen Antrag im AStA-Sozialbüro stellen möchte, sollte man neben einer kurzen Begründung möglichst alle Dokumente mitsenden, auf dessen Grundlage AStA und Haushaltsausschuss des Studierendenparlaments verlässlich die derzeitige finanzielle und soziale Lage der Antragsteller*innen beurteilen können. Diese umfassen:

  • Darstellung der aktuellen finanziellen und sozialen Situation mit Nachweisen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auch des Ehe-/Lebenspartners (lückenlose Nachweise über sämtliche Konten und Sparbücher der letzten drei Monate) → Muss
  • Eine aktuelle Leistungsübersicht (Transcript of Records vom zentralen Prüfungssekretariat) → Muss, es sei denn der Härtefallantrag wird vor dem ersten Semester gestellt
  • Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses → Muss
  • Wohnsituation (WG, alleine, bei Familienangehörigen) → Muss
  • vertragliche/rechtliche Verpflichtungen → Muss, wenn vorhanden
  • familiäre Situation (Versorgung von Kindern, Angehörigen, etc.) → Muss, wenn vorhanden
  • Arbeitssituation (z.B. coronabedingter Wegfall des Arbeitsplatzes, Kurzarbeit) → Muss, wenn vorhanden
  • Nachweise über Sonderbelastungen (z.B. chronische Krankheit, Beeinträchtigungen) → Muss, wenn vorhanden

Wenn die oben aufgeführten Bedingungen nicht zutreffen, dann besteht auch keine Möglichkeit auf Bewilligung des Antrags. Auch wenn man das Semesterticket gar nicht nutzt oder gar keine Kurse belegt, das gilt auch unabhängig von der Coronapandemie, muss man den Beitrag trotzdem zahlen, weil es sich hierbei um einen solidarischen Beitrag für und von allen Studierenden (außer der Ausnahmefälle im Sinne von §57 Abs. 1 Satz 6 HG) handelt.

Du willst einen Härtefallantrag stellen? Dann vereinbar gerne einen Gesprächstermin mit uns.